Für die bis zum Tag der Bilanzaufstellung bekannt gewordenen Gewährleistungs- und Garantiefälle ist jeweils eine entsprechende Einzelrückstellung zu bilden.[1] In der Regel kann die Notwendigkeit einer Einzelrückstellung anhand bereits vorliegenden Kundenreklamationen oder bereits geltend gemachten Ansprüchen belegt werden. Bei der Berechnung der Rückstellung sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die zur vollständigen Erfüllung der Gewährleistung oder Garantie erforderlich sind. Die Position "Garantierückstellung" setzt sich somit unter Umständen aus mehreren Einzelrückstellungen zusammen, z. B. aus der Gewährleistungsverpflichtung Abnehmer X, Garantie Abnehmer Y usw.

 
Hinweis

Vorsichtige Schätzung der Kosten

Steht die Höhe der Aufwendungen noch nicht exakt fest, müssen die Kosten vorsichtig geschätzt werden. Die der Schätzung zugrunde gelegten Annahmen sollten ausführlich dokumentiert werden, um entsprechende Rückfragen beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung beantworten zu können.

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