Besteht für die gebildete Rückstellung ein Rückgriffsrecht auf fremde Dritte, muss die Rückstellung um diesen Betrag gemindert werden. Voraussetzung ist aber, dass durch eine gesetzliche Grundlage oder durch einen abgeschlossenen Vertrag mit einer Erfüllung der Verpflichtung gerechnet werden kann.[1]

Die bloße Vermutung, dass evtl. Rückgriffsrechte bestehen, reicht für eine Minderung der Rückstellung nicht aus. In diesem Fall kann die Rückstellung in voller Höhe bestehen bleiben.

Die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ist dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird.[2]

Bei der Bewertung von Garantieleistungsrückstellungen sind künftige Vorteile, die mit der Erfüllung einer Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, wertmindernd zu berücksichtigen. Künftige Vorteile sind dabei auch solche, die nach dem Bilanzstichtag realisiert werden. Voraussetzung für die Wertminderung der Rückstellung ist allerdings, dass zwischen der zu erfüllenden Verpflichtung und dem wirtschaftlichen Vorteil zumindest ein sachlicher Zusammenhang besteht.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge