Rz. 30

Kein(e) Funktionsveräußerung/-erwerb unter fremden Dritten

Eine Funktionsverlagerung lag schließlich tatbestandlich gemäß § 1 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 FVerlV a. F. auch dann nicht vor, "wenn der Vorgang zwischen voneinander unabhängigen Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würde." Im Wesentlichen waren von dieser Ausnahme in der Praxis 2 Fallgruppen betroffen:

  • zeitlich befristete und geringfügige Verlagerungen (Bagatellfälle) und
  • Vorgänge, die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht als Funktionsverlagerung abgewickelt werden.

Mit der Änderung der FVerlV ist § 1 Abs. 7 FVerlV a. F. ersatzlos entfallen. Ausweislich der Verordnungsbegründung wird davon ausgegangen, dass für die in § 1 Abs. 7 FVerlV a. F. genannten Fälle "auch nach den verbleibenden Regelungen sichergestellt ist, dass es nicht zu einer Verwirklichung von Funktionsverlagerungen kommt."[1]

 

Rz. 31

Zeitlich befristete und geringfügige Verlagerungen (Bagatellfälle)

Die erste Fallgruppe zeitlich befristeter und geringfügiger Verlagerungen (Bagatellfälle) sollte mangels relevanter Gewinnauswirkung aus der Funktionsverlagerungsbesteuerung ausgenommen werden, obgleich der Tatbestand der Funktionsverlagerung formal erfüllt ist.[2] Im Hinblick auf die konkrete Abgrenzung der Geringfügigkeits- bzw. Wesentlichkeitsschwelle verweisen die VWG-Funktionsverlagerung auf die Bagatellregelung, die in Fällen der Funktionsverdopplung für die Feststellung einer nicht nur geringfügigen Funktionseinschränkung zum Tragen kommt (Rz. 19).[3] Demnach führen Umsatzrückgänge von weniger als 1.000.000 EUR nicht zu einer Funktionsverlagerungsbesteuerung. Überdies führen die VWG-Funktionsverlagerung exemplarisch die Verlagerung eines einzelnen Auftrags an. Allerdings dürfte bei der Verlagerung einzelner Aufträge fraglich sein, ob die Auftragsverlagerung überhaupt als Funktionsverlagerung zu qualifizieren ist.

 

Rz. 32

Andere Abwicklung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz

Eine zweite Fallgruppe erfasste Vorgänge, die formal als Funktionsverlagerung zu qualifizieren sind, aber entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz tatsächlich anders abgewickelt werden. Dies gilt z. B. für die fristgerechte Kündigung von Verträgen, z. B. von Lizenz-, Vertriebs-, Kommissionärs- oder Handelsvertreterverträgen, oder das Auslaufen von Vertragsbeziehungen.[4] Insofern führt § 7 FVerlV dazu, dass insbesondere gesetzliche oder vertragliche Schadenersatz-, Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche der Besteuerung zugrunde zu legen sind, sodass sich aus dem Wegfall von § 1 Abs. 7 FVerlV a. F. in Fällen der anderen Abwicklung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz keine Auswirkungen ergeben.

[1] BR-Drucks. 423/22 S. 8.
[2] Vgl. BR-Drucks. 352/08 S. 15.
[4] Vgl. BR-Drucks. 352/08 S. 15.

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