Grundsätzlich ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn die seitens des Arbeitgebers überlassenen geldwerten Vorteile im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das dürfte grundsätzlich der Fall sein, wenn sich aus den Begleitumständen wie

  • Anlass,
  • Art und Auswahl des Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • seiner besonderen Gegebenheiten

für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. In derartigen Fällen kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Erwirbt bspw. ein Polizeianwärter im Rahmen der Grundausbildung den Führerschein der Klasse B, liegt in der Übernahme der entstandenen Kosten durch den Dienstherrn kein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn steht hier im Vordergrund und nicht das Eigeninteresse des Arbeitnehmers.

Auch wird kein Arbeitslohn vorliegen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C bezahlt (Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen). Denn es liegt in diesen Fällen meistens im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, dass die Beschäftigten die Betriebsfahrzeuge fahren dürfen. Der Vorteil des Arbeitnehmers in derartigen Fällen, diesen Führerschein auch für private Zwecke nutzen zu können, ist nur eine zweitrangige Begleiterscheinung.

Eine ähnliche Interessenlage ist auch gegeben, wenn Feuerwehren manchen Mitgliedern die Kosten des Führerscheins der Klasse C ersetzen. Denn die Feuerwehrfahrzeuge haben auch ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und der Führerschein der Klasse C dient der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr.

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