Nach Auffassung der Niedersächsischen Finanzrichter sind im entschiedenen Fall die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis entstanden, welche der Sohn gemäß den Auflagen des Landkreises ausschließlich zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen und damit ausschließlich für betriebliche Zwecke nutzen konnte.

Der Umstand, dass die Fahrerlaubnis der Klasse T die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S (Kleinkrafträder) einschließt und damit nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch für private Zwecke hätte genutzt werden können, rechtfertigt nach dem Votum des Gerichts keine andere Beurteilung. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel bestrebt sind, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d. h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. Die Klasse B schließt ebenfalls die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S ein, sodass eine zuvor erworbene Fahrerlaubnis der Klasse I für diesen Zweck nicht mehr benötigt wird. So hat es sich auch im Streitfall verhalten. Der Sohn des Klägers ist seit seinem 18. Geburtstag Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sohn des Klägers nicht aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses, sondern als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb seines Vaters tätig war. Denn die für den Betrieb mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis verbundenen Vorteile waren davon unabhängig.

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