Rz. 294

Wie sich eine steueroptimierte Gestaltung der Unternehmensnachfolge in der Praxis auswirken kann, zeigt folgendes Beispiel:

 

Praxis-Beispiele

Sachverhalt: U ist verheiratet. Er ist Eigentümer einer Immobilie, in der sich neben den Geschäftsräumen seines Gewerbebetriebs weitere vermietete Ladenlokale und Wohnungen befinden. Gebäude sowie Grund und Boden sind im Gewerbebetrieb des U zum Buchwert von 40.000 EUR aktiviert. Der unstreitige Verkehrswert der Immobilie beläuft sich auf 1 Mio. EUR. U möchte Unternehmen und Immobilie an seine Tochter T übergeben. Dabei soll eine möglichst geringe Steuerbelastung anfallen.

Bei diesem Sachverhalt sind verschiedene Szenarien denkbar. Die jeweiligen steuerlichen Auswirkungen sind nachstehend dargestellt. Bei der Steuerberechnung wird von einem ESt-Satz von 45 % ausgegangen.

1. Entnahme von Betriebsvermögen

Zunächst wird überlegt, den Gewerbebetrieb im Ganzen an T zu verpachten und zugleich die Immobilie aus dem Gewerbebetrieb zum Teilwert zu entnehmen. Dies hätte folgende Konsequenzen:

  • Die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie von 1.000.000 EUR und deren Buchwert von 40.000 EUR löst einen Entnahmegewinn von 960.000 EUR aus, der der ESt unterliegt und eine Steuerbelastung von ca. 430.000 EUR nach sich zieht. GewSt fällt dagegen nicht an, da die Immobilie als wesentliche Betriebsgrundlage und damit als Teilbetrieb angesehen werden kann. Daher gilt § 7 S. 2 GewStG.
  • Hat U das 55. Lebensjahr vollendet, wird der Entnahmegewinn nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt besteuert. Der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG wirkt sich aufgrund der Höhe des Gewinns nicht aus. Die begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG findet Anwendung, alternativ kann auch der Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beantragt werden.

2. Einbringung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft

Die einzige Möglichkeit, die Immobilie und den Gewerbebetrieb steuerneutral zu übergeben, besteht darin, beides in eine zu gründende Gesellschaft übergehen zu lassen. Hierfür eignet sich grundsätzlich die GmbH & Co. KG oder eine reine Kapitalgesellschaft:

  • Die Einlage in eine Kapitalgesellschaft bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter per Sacheinlage – auf Antrag – steuerneutral nach § 20 Abs. 2 UmwStG eingebracht werden. Dadurch entsteht auf der Ebene des Einzelunternehmens keine Steuerbelastung. Die Kapitalgesellschaft muss mindestens 7 Jahre bestehen, erst dann können Geschäftsanteile veräußert werden.
  • Die Einlage in eine GmbH & Co. KG kann nach § 24 UmwStG ebenfalls per Sacheinlage steuerneutral erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH die Geschäftsführerin der KG ist.

3. Grunderwerbsteuer

Grundsätzlich unterliegt die Übertragung von Unternehmen, in denen Grundstücke verstrickt sind, der GrESt. Der Vorgang wird jedoch durch § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei gestellt, da die Besitzverhältnisse vor und nach der Umwandlung gleich sind und der Einzelunternehmer U weiterhin 100 % an der Personengesellschaft hält.

Die Übertragung der Gesellschaftsanteile würde zwar unter § 1 Abs. 2a, 3 GrEStG fallen, jedoch werden diese Steuertatbestände durch § 3 Nr. 2, 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen.

Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft fällt wegen des Rechtsträgerwechsels stets GrESt an, sofern kein (Rechts-)Formwechsel vorliegt. Hierbei ändert sich lediglich die Rechtsform des Unternehmens, wodurch keine GrESt ausgelöst wird.

Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft wäre eine anteilige Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und gegen Einstellung in die Kapitalrücklage ein Modell, um zumindest anteilig die GrESt-Belastung zu vermindern, da die Kapitalrücklage nicht in die Berechnung des Werts der Gegenleistung einbezogen wird.

Rz. 295–300 einstweilen frei

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