Rz. 136

Nachstehend werden Probleme aus der Rechtsprechung aufgezeigt, die sich aus der vorzeitigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ergeben können. Die Erbengemeinschaft bedarf der Auseinandersetzung des während ihres Bestehens gesamthänderisch gebundenen Vermögens an die einzelnen Erben, da sie eine grundsätzlich auf Teilung angelegte Zufallsgemeinschaft ist. Sofern der Erblasser keine Teilungsanordnungen getroffen hat, können die Erben die Auseinandersetzung unter sich entsprechend ihren Vorstellungen regeln.

 

Rz. 136a

Auch wenn der Zeitpunkt der Auseinandersetzung bestimmt werden kann, führen immer wieder Streitigkeiten in Erbengemeinschaften dazu, dass sich steuerliche Nachteile ergeben. Die Erbengemeinschaft wird bei den Gewinneinkünften wie eine Mitunternehmerschaft und bei den Überschusseinkünften über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Bruchteilsgemeinschaft behandelt[1].

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