Rz. 124

Auch hier geht es darum, bestimmte Konstellationen zu vermeiden.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U traut seinem einzigen Sohn S nicht zu, die Unternehmensleitung nach seinem Tod zu übernehmen. U möchte eine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie. Er behält sich daher vor, die Übertragung rückgängig zu machen, sofern S versagt.

Ein nicht begrenztes Rücktritts- oder Widerrufsrecht wirft verschiedene Probleme auf. Zunächst wird der Unternehmensnachfolger wegen seiner ungesicherten Rechtsposition die nötigen Investitionen nicht im erforderlichen Maß durchführen. Ferner können sich aus dem Rücktrittsrecht steuerrechtliche Nachteile ergeben, wenn U weiter als wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens nach § 39 AO mit den entsprechenden Folgen für die Ertragsteuern sowie die ErbSt und SchenkSt gilt.

Weiterhin ist zu beachten, dass alle Rechte und Pflichten des Unternehmers nach seinem Tod auf seine Erben übergehen. Damit könnten auch die Erben das unbeschränkte Rücktrittsrecht ausüben. Bei entsprechender Ausübung würde sich die Unternehmensnachfolge entgegen der ursprünglichen Zielsetzung des Alteigen­tümers nach der gesetzlichen Erbfolge richten.

Ebenso ist zu regeln, dass die Unternehmensnachfolge in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen sein muss. Hierzu könnte die Ausübung der Rücktritts- und Widerrufsvorbehalte zeitlich begrenzt werden. Um Erbauseinandersetzungen zu vermeiden, sollten die Vorbehalte spätestens mit dem Tod des Unternehmers erlöschen.

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