5.13.3.1 Besteuerung

5.13.3.1.1 Errichtung und Auflösung

 

Rz. 242

Gemeinnützige Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl dienende und in den §§ 51ff. AO näher definierte Zwecke. Als Folge existieren umfangreiche Steuerbefreiungen bei ihrer Errichtung bzw. Verwaltung. Ferner bestehen Steuervergünstigungen für das Einbringen von Stiftungsvermögen[1].

 

Rz. 243

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 1 ErbStG ist die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von der ErbSt und SchenkSt befreit. Nach S. 2 dieser Vorschrift entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Stiftung innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung ihren begünstigten Status verliert und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Das hat zur Folge, dass bei Verstößen gegen die Satzung oder Auflösung der Stiftung die Rückübertragung der ErbSt oder SchenkSt unterliegt. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung wird durch ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nachträglich geändert. Die Rückübertragung des ursprünglich begünstigt übertragenen Vermögens wird nach der Steuerklasse III besteuert[2].

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 584, Rz. 2222ff.
[2] Kobor, in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 13 ErbStG Rz. 87.

5.13.3.1.2 Steuerrechtliche Begünstigungen

 

Rz. 244

Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.

 

Rz. 244a

Nach § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung auf Antrag des Stpfl. im Vz der Zuwendung und in den folgenden 9 Vz bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zum normalen Spendenabzug abgezogen werden. Der Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 245

Entnahmen von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen können bei unmittelbarer Überlassung an eine gemeinnützige Stiftung zum Buchwert vorgenommen werden[1].

 

Rz. 246

Bezüglich der laufenden Besteuerung einer gemeinnützigen Stiftung greifen Befreiungen für die KapESt, KSt[2], GewSt[3] sowie GrSt[4]. Für gemeinnützige steuerbegünstigte Stiftungen gilt der ermäßigte USt-Satz von 7 %[5].

5.13.3.1.3 Hinweise

 

Rz. 247

Nach § 58 Nr. 5 AO ist es unschädlich, wenn die Stiftung bis zu ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Auf diese Weise ist über eine gemeinnützige Stiftung in begrenztem Umfang die Versorgung der engeren Familie des Stifters möglich.

 

Rz. 248

Der Begriff der nächsten Angehörigen i. S. d. § 58 Nr. 5 AO umfasst nur Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch durch Adoption verbundene), Geschwister sowie Pflegeeltern und Pflegekinder[1].

 

Rz. 249

Die Gemeinnützigkeit muss gesondert von der Finanzverwaltung anerkannt werden und ist nicht bereits in der Stiftungsanerkennung enthalten. Die Steuerfreiheit der Stiftung kann vom FA bescheinigt werden, sobald die Satzung vorliegt. Das FA behält sich vor zu prüfen, ob die spätere Geschäftsführung mit der Satzung übereinstimmt. Ein besonderes Anerkennungsverfahren gibt es im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht. Ob eine Stiftung steuerbegünstigt ist oder nicht, entscheidet das FA im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. durch Freistellungsbescheid). Dabei hat das FA die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlich sind, von Amts wegen zu ermitteln.

 

Rz. 250

Der Stifter muss beachten, dass er nicht frei über die Stiftung verfügen kann, da sich deren Aktivitäten nach der Errichtung ausschließlich an der Satzung der Stiftung orientieren und nicht mehr an den Wünschen und Ideen des Stifters. Die Satzung muss insofern sehr sorgfältig formuliert werden. Probleme ergeben sich z. B., wenn gegen die Satzung verstoßen wird. Möglich ist nach § 61 Abs. 3 AO bei Verstößen gegen den Grundsatz der Vermögensbindung eine "Strafbesteuerung" in Form einer rückwirkenden Erhebung sämtlicher Steuern für die letzten 10 Jahre[2]. Diese Nachversteuerung soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen ausschließen. Andernfalls könnten im steuerfreien Bereich angesammeltes Vermögen oder eingetretene Wertsteigerungen für nicht begünstigte Zwecke verwendet werden[3].

5.13.3.1.4 Zwischenfazit

 

Rz. 251

Ein Vorteil gemeinnütziger Stiftungen besteht in der umfassenden steuerlichen Privilegierung; ferner können Spenden oder Zustiftungen steuerlich geltend gemacht werden. Gefahren resultieren aus Verstößen gegen d...

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