Rz. 43

Im Rahmen vorweggenommener Erbfolge können Teilgeschäftsanteile an der GmbH übertragen werden, was nach § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden muss. Die Stimmrechte eines Gesellschafters können per Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Durch Implementierung eines freiwilligen Beirats kann der Schenker, je nach Ausgestaltung der Überwachungsfunktion des Beirats, die Kontrolle im Unternehmen beibehalten[1].

[1] Spindler/Kepper, DStR 2005, 1779.

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