Rz. 20

Nach § 516 BGB muss die Zuwendung der Vertragsparteien unentgeltlich erfolgen, d. h., eine Gegenleistung wird weder vereinbart noch gewährt[1]. Eine Gegenleistung wird angenommen, wenn ein gegenseitiger Vertrag i. S. v. § 320 BGB vorliegt, bei dem Schuldner und Gläubiger zur Leistung verpflichtet sind, z. B. bei der Übertragung eines Grundstücks mit der Übernahme der dinglichen Belastungen[2]. Der BGH[3] hat allerdings festgestellt, dass eine Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Versorgungsleistungen i. d. R. unentgeltlich erfolgt[4].

 

Rz. 20a

Eine Gegenleistung liegt bei der Aufnahme eines Kommanditisten in die KG nicht vor, da nach h. M. keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, da der Kommanditist aufgrund des § 171 HGB nicht zur Haftung über seinen Kommanditanteil hinaus verpflichtet werden kann und da der Kommanditanteil bereits durch die Kommanditeinlage des Schenkers erbracht wurde[5].

 

Rz. 20b

Wiedemann/Heidemann[6] grenzen zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit danach ab, ob der Beschenkte in die (theoretische) Erfüllung von Verbindlichkeiten verstrickt wird. Insoweit muss die Schenkung einer typisch stillen Beteiligung ebenfalls als unentgeltliche Übertragung behandelt werden, da der typisch stille Gesellschafter durch die originäre Bedingung des § 232 Abs. 2 S. 1 HGB an den Verlusten nur bis zur Höhe seiner Einlage teilnimmt. Hopt[7] ist darin zuzustimmen, dass sich aus S. 1 eine analoge Anwendung der Haftungsbegrenzung für Kommanditisten i. S. d. § 167 Abs. 3 HGB ablesen lässt.

 

Rz. 21

Soweit eine Gegenleistung nicht vereinbart, faktisch jedoch vollzogen wird, liegt ein verdecktes Rechtsgeschäft gem. § 117 Abs. 2 BGB vor. Andererseits wird eine tatsächliche Schenkung jedoch oft durch die Zahlung von Geld als entgeltlich fingiert, etwa um SchenkSt zu sparen oder Ausgleichsansprüche aus dem Pflichtteilsrecht zu umgehen[8].

 

Rz. 22

Bei der Schenkung einer OHG-Beteiligung und dem Übergang der Komplementärstellung liegt eine gemischte Schenkung vor, die im Ganzen zur (Teil-)Entgeltlichkeit der Schenkung führt, da durch die Übernahme der persönlichen Haftung eine (latente) Verbindlichkeit eingegangen wird[9].

[1] Krause, in Frieser, Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 7; Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 8; BFH v. 1.7.1992, II R 20/90, BStBl II 1992, 921.
[2] Weidenkaff, in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 516 BGB Rz. 8.
[4] Zur steuerlichen Würdigung von Versorgungsleistungen Rz. 180f.
[5] Wiedemann/Heinemann, DB 1990, 1649.
[6] Wiedemann/Heinemann, DB 1990, 1649.
[7] Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 232 HGB Rz. 3.
[8] Koch, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 516 BGB Rz. 20.
[9] Wiedemann/Heinemann, DB 1990, 1649.

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