Rz. 146

Unterbeteiligungen sind sowohl an Anteilen von Kapitalgesellschaften als auch von handelsrechtlichen Personengesellschaften möglich[1]; es handelt sich hierbei um eine Innengesellschaft.

Eine Innengesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis der Gesellschafter zueinander, Wirkung hat, aber nach außen nicht in Erscheinung tritt. Die Innengesellschaft hat im Gesetz keine besonderen Regelungen gefunden; sie richtet sich deshalb nach dem Recht der GbR, wobei allerdings nur die Regeln über das Innenverhältnis zur Anwendung kommen.

Bei der Unterbeteiligung bestehen grundsätzlich nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Unterbeteiligten und dem Gesellschafter, der die Unterbeteiligung einräumt. Dagegen bestehen regelmäßig weder Rechtsbeziehungen zwischen dem Unterbeteiligten und der Gesellschaft selbst noch zu den übrigen Gesellschaftern der Gesellschaft.[2]

 

Rz. 147

Eine personelle Verflechtung zwischen dem (verpachtenden) Unterbeteiligten und der Betriebsgesellschaft ist daher grundsätzlich wegen Fehlens eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens nicht möglich.[3]

 

Rz. 148

Allerdings kann bei Vorliegen eines sog. atypischen Unterbeteiligungsverhältnisses, bei dem der Unterbeteiligte selbst als Mitunternehmer anzusehen ist, eine personelle Verflechtung möglich sein, wenn z. B. der Unterbeteiligte, der zugleich die Herrschaft im Besitzunternehmen innehat, einen erheblichen Stimmrechtseinfluss hat[4] oder der Unterbeteiligte eine solche (faktische) Machtstellung innehat, dass er bestimmenden Einfluss auch auf das Verhalten bei der Willensbildung der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft nehmen kann.[5]

[1] Sprau, in Grüneberg, BGB, 2022, § 705 BGB Rz. 51.
[3] Kaligin, Die Betriebsaufspaltung, 2019, 115; Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 2020, Rz. 650; Brandmüller, Die Betriebsaufspaltung nach Handels- und Steuerrecht, 1997, 128; Gluth, in H/H/R, EStG/KStG, § 15 EStG Rz. 807.
[4] BFH v. 29.11.2017, X R 8/16, BStBl II 2018, 426 unter II.2e)bb); Kaligin, Die Betriebsaufspaltung, 2019, 115.
[5] Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 2020, Rz. 649f.

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