Rz. 155
Hier gibt es drei Möglichkeiten:
- Nießbrauch am Gewinnanteil,
- Nießbrauch am Gewinnstammrecht (sog. Ertragsnießbrauch),
- Nießbrauch an einzelnen der Gesellschaft überlassenen Wirtschaftsgütern (Sonder-Betriebsvermögen).
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