Rz. 155

Hier gibt es drei Möglichkeiten:

  • Nießbrauch am Gewinnanteil,
  • Nießbrauch am Gewinnstammrecht (sog. Ertragsnießbrauch),
  • Nießbrauch an einzelnen der Gesellschaft überlassenen Wirtschaftsgütern (Sonder-Betriebsvermögen).

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