Rz. 118

Bei unentgeltlicher Bestellung eines Nießbrauchs folgt die Finanzverwaltung[1] der Rechtsprechung des BFH[2]. Das bedeutet, daß eine Quellenübertragung auf den Nießbraucher nicht angenommen wird. Die Einnahmen werden vielmehr dem Nießbrauchsbesteller zugerechnet, auch wenn sie dem Nießbraucher zufließen. Daraus folgt, daß ein Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer dem Nießbrauchsbesteller zusteht. Der Anrechnungsbetrag ist daher von diesem zu versteuern[3].

[1] Tz. 57 des Nießbrauchserlasses vom 23.11.1983, BStBl I 1983, 508, 512.

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