Rz. 18

Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grund und Bodens solche Gebäude oder andere Werke, die in Ausübung eines Rechts an einem Grundstück mit diesem oder mit dem Gebäude verbunden werden. Verbindung einer Sache in Ausübung eines Rechts an fremdem Grundstück bedeutet, daß der Berechtigte dinglich berechtigt sein muß, wie z. B. bei Bestellung eines Erbbaurechts, Überbaurechts, einer Dienstbarkeit oder eines Nießbrauchs (vgl. Palandt, BGB § 95 Rz. 5; vgl. oben Rz. 35). Verbindet also ein Nießbraucher Gebäude oder Werke mit dem Grund und Boden oder Gebäude, so gehören diese Gebäude oder Gebäudebestandteile nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden werden. Sie stehen im Eigentum des Nießbrauchers. Hier liegt der wesentliche Unterschied zu Bauwerken bzw. Einbauten eines nur schuldrechtlich berechtigten Mieters oder Pächters. Mieter oder Pächter sind nur dann Eigentümer der Gebäude oder Werke, wenn diese zu einem vorübergehenden Zweck i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB eingefügt bzw. verbunden werden.

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