Rz. 151

Sind im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. vGA angefallen, muss die bei der Komplementär-GmbH eingetretene Vermögens- und Einkommensminderung wieder ausgeglichen werden. Das kann nur außerbilanziell geschehen, weil der fehlende Gewinnanteil tatsächlich nicht das Vermögen der Kapitalgesellschaft erhöht hat und insoweit auch zivilrechtlich regelmäßig kein Anspruch auf einen Ausgleich besteht. Der Fehlbetrag wird vielmehr so behandelt, als sei er zeitgleich bei der GmbH eingegangen und wieder ausgeschüttet worden, mit allen Auswirkungen auf Einkommen und KSt.

 
Praxis-Beispiel

Ausgleich der Einkommensminderung bei der Komplementärin

Die R-GmbH ist alleiniger Komplementär der R-GmbH & Co. Sie hat keine Kapitaleinlage geleistet, aber ein zinsloses Darlehen von 100.000 EUR gewährt.

Die Kommanditisten S und T, die gleichfalls Darlehen zur Verfügung gestellt haben, erhalten dafür Zinsen von 8 %. Der Zinsverzicht über 8.000 EUR jährlich kommt einerseits den Kommanditisten zugute, mindert andererseits zugleich das Einkommen der GmbH in voller Höhe, weil keine Beteiligung am Restgewinn besteht. Der Betrag von 8.000 EUR ist dem Ergebnis der R-GmbH außerbilanziell hinzuzurechnen.

 

Rz. 152

Die Hinzurechnung einer vGA findet formell schon innerhalb der Gewinnverteilung der GmbH & Co. und damit der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung statt (Rz. 242f.).

 

Rz. 153

Im Übrigen ist es nicht möglich, eine vereinbarte und vollzogene, später aber als unangemessen erkannte Gewinnverteilung nachträglich zu ändern, indem der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH erhöht und der des Kommanditisten entsprechend ermäßigt wird. Eine derartige Handhabung widerspricht allgemeinen körperschaftsteuerlichen Grundsätzen. Einmal berührt im Verhältnis von einer Kapitalgesellschaft zu ihrem Gesellschafter jede außerbetriebliche Zuwendung die Einkunftsebene; eine Schenkung wie zwischen natürlichen Personen scheidet insoweit aus. Zum anderen können vGA nicht rückgängig gemacht und ihre Auswirkungen nicht mit Rückwirkung aufgehoben werden.[1] Insoweit liegen regelmäßig verdeckte Einlagen vor.

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