Rz. 145

Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und kommt zur Anwendung, wenn die Komplementär-GmbH im Rahmen der Gewinnverteilung zugunsten ihrer Gesellschafter benachteiligt worden ist.

 

Rz. 146

Der Begriff der vGA in § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom BFH in st. Rspr. einheitlich durch Umschreibung der am häufigsten auftretenden Anwendungsfälle definiert wurde.[1]

 

Rz. 147

Nach der ursprünglichen Definition des BFH ist eine vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung steht. Später hat der BFH versucht, diese Definition weiter zu verfeinern.[2] Er definiert die vGA jetzt als "eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht". Gegenüber der bisherigen Definition hat der BFH[3] damit das Merkmal "Minderung des Einkommens" durch "Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag" ersetzt und diese "neue Formel" als "Verkürzung" der bisherigen Definition bezeichnet.[4]

Übertragen auf die Verhältnisse bei einer GmbH & Co. liegt der Ansatzpunkt vorwiegend in der verhinderten Vermögensmehrung, die aus einer unzureichenden Beteiligung am Gewinn der Mitunternehmerschaft entsteht. Im Verhältnis der Komplementär-GmbH zu den an ihr beteiligten Kommanditisten können aber ebenfalls vGA in Gestalt von Vermögensminderungen bei überhöhten Vergütungen für die Geschäftsführung vorliegen.[5]

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