Rz. 97

Bei einer GmbH & Co., bei der der Kommanditist weder unmittelbar noch über die GmbH & Co. mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, besteht sein Gesellschaftsbeitrag regelmäßig in einer Geldeinlage. Diese Einlage kann noch weiter aufgeteilt werden: Ein kleinerer Teil wird als Gesellschaftskapital ausgewiesen, der größere Rest als langfristiges – verzinsliches oder unverzinsliches – Gesellschafterdarlehen. Damit soll einerseits der gesamte Bedarf an Eigenmitteln gedeckt, andererseits aber die zivilrechtliche Haftung begrenzt werden.

 

Rz. 98

Ertragsteuerlich ist die Trennung der zugeführten Mittel ohne Bedeutung, weil sowohl die gesellschaftsrechtlichen Einlagen als auch die Darlehen zum Eigenkapital zählen. Eine Kommanditistenstellung ohne Beteiligung an der Komplementär-GmbH ist vorwiegend bei den großen Publikums-KG zu finden. Hierfür gibt es im Wesentlichen drei Gründe. Einmal sind die Initiatoren selten bereit, eigene Entscheidungsrechte und Befugnisse abzugeben, zum anderen müssen sie die Gesellschaft handlungsfähig halten und unterschiedliche Meinungen im Kreis der Kommanditisten abfangen. Schließlich besteht regelmäßig ein großes Interesse daran, den Fortgang eines begonnenen Projekts durch vorzeitiges Ausscheiden einzelner Gesellschafter mit einem entsprechenden Geldabfluss nicht zu gefährden.

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