Rz. 94

Wie in Rz. 80 herausgestellt, kann eine Personengesellschaft die gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur erreichen, wenn sie eine Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unternimmt. Fehlt diese, gelten für alle Beteiligten grundsätzlich die normalen Rechtsfolgen des Ertragsteuerrechts. Regelmäßig fehlt es dann am Vorliegen von Einkünften i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG (Liebhaberei).

 

Rz. 95

Für die Komplementär-GmbH ist diese Unterscheidung ohne Relevanz; sie unterhält selbst kraft Rechtsform gem. § 8 Abs. 2 KStG einen Gewerbebetrieb, ganz gleich, womit oder woher sie ihre Einnahmen erzielt. Das gilt selbst dann, wenn die Personengesellschaft, an der sie als Komplementär beteiligt ist, als Liebhabereibetrieb einzuordnen sein sollte und dort Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG nicht anfallen. Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft aus ertragsteuerlicher Sicht keine außerbetriebliche Sphäre haben kann.[1] Damit gehören auch Tätigkeiten und Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die die Lebensführung ihrer Gesellschafter berühren, zu ihrem gewerblichen Bereich und führen zu Betriebsausgaben. Letztere werden dann als vGA bei der GmbH hinzugerechnet und bei den Gesellschaftern besteuert.

 

Rz. 96

Gänzlich anders ist dagegen die ertragsteuerliche Situation für den Kommanditisten, wenn er eine natürliche Person ist. Bei ihm ist nicht nur die Mitunternehmerstellung als solche kritischer zu sehen (Rz. 73f.), bei ihm gewinnt auch die Einkünfteerzielungsabsicht des § 15 Abs. 3 EStG entscheidende Bedeutung. Zunächst ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass das Gesetz den Begriff "Einkünfteerzielungsabsicht" verwendet und nicht wie in § 15 Abs. 2 EStG den Terminus "Gewinnerzielungsabsicht". Daraus werden zwei wichtige Vorstellungen deutlich. Einmal soll generell die ertragsteuerlich irrelevante Liebhaberei ausgeklammert werden, zum anderen wird speziell zum Ausdruck gebracht, dass auch eine GmbH & Co. nichtbetriebliche Einkünfte erzielen kann. Für den zuletzt genannten Fall ist damit die Einnahme-Werbungskosten-Überschuss-Absicht angesprochen, die ohne Einbeziehung eines Vermögenszuwachses oder nicht steuerbaren Substanzgewinns zu verstehen ist. Deren Vorliegen ist wiederum nach den Grundsätzen der Rspr. zu beurteilen.[2]

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