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Nach § 164 HGB ist eine Komplementär-GmbH in erster Linie zur Vertretung und Geschäftsführung der GmbH & Co. berufen. Sie übt ihre Befugnisse und Pflichten in dieser Rechtsstellung im Allgemeinen durch ihre Geschäftsführer aus, die dabei unmittelbar für die GmbH, mittelbar aber zugleich für die GmbH & Co. tätig werden. Mit der Komplementär-Stellung ist außerdem die unbeschränkte Haftung für alle Verbindlichkeiten der KG verbunden.[1] In diesem Zusammenhang kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob und in welcher Höhe eine Geld- oder Sacheinlage bei der GmbH & Co. geleistet wurde.

[1] BGH v. 9.12.2014, II ZR 360/13, MDR 2015, 287: Verstoß gegen § 30 GmbHG bei Auszahlung aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG und Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH; Gummert, DStR 2015, 761.

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