Rz. 254

Die GmbH & Co. KG ist eine häufige Rechtsform für eine Holdinggesellschaft.[1] Die damit jeweils verbundenen Zielsetzungen sind einerseits – im Inbound-Sachverhalt – der Weg in die Veranlagung, um damit den strengen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu entgehen und/oder in den Genuss des § 8b KStG zu gelangen, andererseits – im Outbound-Sachverhalt – für die Beteiligungserträge die Freistellungsmethode in Anspruch zu nehmen. Für Zwecke der Vermeidung einer Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) hat die Rechtsform der GmbH & Co. KG dagegen an Bedeutung verloren, seit die Finanzverwaltung sich der BFH-Auffassung angeschlossen hat, die gewerbliche Prägung begründe abkommensrechtlich kein Unternehmen (Rz. 256).

 

Rz. 255

In Inbound-Sachverhalten sind für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern grundsätzlich die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu erfüllen. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Veranlagung, in deren Rahmen eine Anrechnung vorweg erhobener Quellensteuern auf die Steuerschuld erfolgt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 31 KStG). Der Weg in die Veranlagung führt sowohl gem. § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG als auch nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG über einen "inländischen Betrieb". Nach Rspr. des BFH setzt dies eine auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften eine inländische Betriebsstätte voraus (§ 12 AO), der die in die Veranlagung einzubeziehenden Einkünfte nach dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen sind.[2] Die bloße Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen reicht im grenzüberschreitenden Kontext für die Zuordnung nicht.[3] Unterhalten die Mitunternehmer dagegen im Ausland keine eigene Betriebsstätte, z. B. eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft im Ausland, so sollte eine Zuordnung zur einzigen Betriebsstätte im Inland geboten sein.[4]

 

Rz. 256

Im Outbound-Sachverhalt setzt die Freistellung der Beteiligungserträge eine abkommensrechtliche Zuordnung der zugrundeliegenden Beteiligungen zur Betriebsstätte der GmbH & Co. KG voraus. Ob eine abkommensrechtliche Zuordnung aufgrund einer bloßen Holdingfunktion erfolgen kann, ist nicht abschließend geklärt. Während der BFH einerseits einer Zuordnung von Beteiligungen zur Betriebsstätte einer Holding-Personengesellschaft ablehnend gegenüberstand,[5] hat er andererseits in einer späteren Entscheidung eine Zuordnung auf Basis des Veranlassungsprinzips prinzipiell für möglich gehalten, wenn eine geschäftsleitende Holdingfunktion ausgeübt wird.[6]

 

Rz. 257

Neuerdings ist für uni- als auch bilaterale Zuordnungsfragen § 1 Abs. 5 AStG i. V. m. der BsGaV zu beachten. Nach § 7 Abs. 2 BsGaV scheint eine Zuordnung von Beteiligungen zu einer Holdingtätigkeit möglich. Allerdings setzt dies voraus, dass die jeweilige Beteiligung nicht in einem funktionalen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit einer anderen Betriebsstätte steht (§ 7 Abs. 1 BsGaV).

[1] Zur Problematik auch Töben, FR 2016, 543ff.
[2] BFH v. 29.11.2017, I R 58/15, BFH/NV 2018, 684; Martini/Oppel/Staats, IWB 2018, 605; Oppel, IWB 2018, 735.
[3] Wacker, BB 2018, 2519, 2526f.
[4] Hagemann, NWB 2018, 1687, 1691ff.

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