Rz. 242

Im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung muss auch darüber entschieden werden, ob und in welcher Höhe eine vGA Gewinnausschüttung angefallen ist. Der BFH hält diese Regelung für zwingend, weil eine derartige Ausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils verbunden ist und sich – ebenso wie der normale Gewinnanteil – auf das Einkommen der Beteiligten auswirkt. Dabei wird im Rahmen der Ermittlung des Gewinns einer KG auch über den Gewinn der Komplementär-GmbH entschieden (Rz. 148f.).

 

Rz. 243

Wegen der Vorrangigkeit des Gewinnfeststellungsverfahrens ist es nicht zulässig, bei der KSt-Veranlagung der Komplementär-GmbH neben dem festgestellten Gewinnanteil gesondert eine vGA anzusetzen. Ist ein Ansatz im Rahmen der Gewinnfeststellung unterblieben und kann er aus formellen Gründen dort nicht nachgeholt werden, bleibt die vGA im Ergebnis unberücksichtigt. Soweit eine vGA im Rahmen der zweistufigen Gewinnermittlung bei der Mitunternehmerschaft beim jeweiligen Mitunternehmer erfasst wird und dadurch den Restgewinn der Gesamthand mindert, wirkt sie sich grundsätzlich nicht aus.[1]  Jedoch ist die jeweilige Hinzurechnung beim Mitunternehmer nach dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren zu beachten (Rz. 244).

 

Rz. 244

Die Entscheidung über eine vGA betrifft zunächst und in erster Linie den Gewinnanteil der Komplementär-GmbH. Wie in Rz. 154 erwähnt, sind aber auch die Auswirkungen bei den Kommanditisten zu bedenken, weil die Anteile an der Komplementär-GmbH regelmäßig zu deren Sonderbetriebsvermögen gehören, sodass jede Gewinnausschüttung zur gewerblichen Dividende innerhalb der KG führt. Auf diese Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten ist das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren anzuwenden (Rz. 154).

 

Rz. 244a

Diese Dividende kann entweder an die Stelle eines bereits erfassten Gewinnanteils treten, sie kann aber auch zusätzlich zu erfassen sein. Eine anderweitige Zuordnung entsteht insbesondere bei unangemessener Gewinnverteilung, wenn also die Komplementär-GmbH zugunsten der Kommanditisten auf Vorweg- oder Restgewinne verzichtet; hierdurch bleibt der Gewinnanteil der Kommanditisten im Ergebnis unverändert.

 

Rz. 245

Etwas anderes gilt, wenn die vGA aus nicht korrekter Gewinnermittlung herrührt, weil z. B. die Komplementär-GmbH auf eine Abfindung verzichtet hat oder Privataufwendungen der Kommanditisten als Betriebsausgaben behandelt worden sind. Im zuletzt genannten Fall hat die vGA eine Doppelwirkung; es erhöhen sich die Gewinnanteile der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten nebeneinander (´Rz. 158f.).

 

Rz. 246

Der Ansatz einer vGA führt in beiden vorstehend genannten Fallgruppen zu einem höheren Gewinn der KG. Dadurch erhöhen sich die jeweiligen Gewinnanteile der Mitunternehmer. Daraus kann sich eine Mehrbelastung für den Mitunternehmer als natürliche Person aus der Anwendung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens verbunden mit der Besteuerung zum individuellen ESt-Satz ergeben.

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