Rz. 154

Die unangemessene Gewinnverteilung innerhalb der GmbH & Co. führt bei den Kommanditisten regelmäßig zu gewerblichen Einkünften aus ihrem Sonderbetriebsvermögen. Diese Einkünfte treten aber nicht neben die bisherigen Gewinnanteile aus der GmbH & Co., sondern an ihre Stelle und sind als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten bei der steuerlichen Gewinnermittlung der KG zu berücksichtigen.

 

Rz. 155

Soweit die Gewinnanteile der Kommanditisten als überhöht anzusehen sind, resultieren sie fiktiv nicht aus dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn der GmbH & Co., sondern aus zusätzlichen Ausschüttungen der Komplementär-GmbH.[1] Auf diese Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Herkunft des überhöhten Gewinnanteils

Die R-GmbH ist alleiniger Komplementär der R-GmbH & Co. Sie hat keine Kapitaleinlage geleistet, aber ein zinsloses Darlehen von 100.000 EUR gewährt.

Die Kommanditisten S und T, die gleichfalls Darlehen zur Verfügung gestellt haben, erhalten dafür Zinsen von 8 %. Der Zinsverzicht über 8.000 EUR jährlich kommt einerseits den Kommanditisten zugute, mindert andererseits zugleich das Einkommen der GmbH in voller Höhe, weil keine Beteiligung am Restgewinn besteht.

Die wegen des Zinsverzichts höheren Gewinnanteile der Kommanditisten S und T von 8.000 EUR stammen nicht aus dem Gewinn der GmbH & Co. unmittelbar, sondern aus der vGA.

[1] Wacker, in Schmidt, EStG, 2020, § 15 EStG Rz. 724.

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