Rz. 39

Ein weiterer wichtiger Vorteil ist die mögliche Trennung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse (des Managements) von der kapitalmäßigen Gesellschafterstellung. Auf diese Weise sind ähnliche Verhältnisse gestaltbar wie bei einer reinen Kapitalgesellschaft, wo die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder keinesfalls immer zum Kreis der Gesellschafter oder Aktionäre zählen.

 

Rz. 40

Wenn von den Kommanditisten niemand bereit oder in der Lage ist, die Geschäfte der Komplementär-GmbH zu führen, kann diese Aufgabe einem sachkundigen Dritten übertragen werden, ohne dass er zugleich in die Gesellschafterstellung einrückt. Der Geschäftsführer der GmbH unterliegt in diesem Fall auch nicht dem Haftungsrisiko, das mit einer Stellung als persönlich haftender Gesellschafter regelmäßig verbunden ist.[1]

[1] Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers s. § 43 GmbHG und § 15a Abs. 1 InsO; z. B. BGH v. 24.9.2019, II ZR 248/17, ZinSO 2020, 141; BGH v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164; BGH, Urteil v. 11.2.2020, II ZR 427/18, NJW 2020 S. 8.

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