Rz. 22

In der Folgezeit hat der BFH in zahlreichen Einzelentscheidungen seine grundsätzliche Auffassung einerseits bestätigt, andererseits noch erweitert. Schließlich wurde die sog. Gepräge-Rspr. begründet.[1] Danach galt eine KG, an der eine GmbH als einziger Komplementär beteiligt war, immer als gewerbliches Unternehmen, ganz gleich, ob und wie sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligte. Die allein geschäftsführende GmbH sollte kraft ihrer eigenen Rechtsform als Kapitalgesellschaft das Bild der KG prägen. Damit wurden auch die anteiligen Einkünfte der anderen Beteiligten immer zu gewerblichen umqualifiziert und für die KG selbst die GewSt-Pflicht begründet. Die Finanzverwaltung hatte sich dem BFH schnell angeschlossen und die Gepräge-Grundsätze in die EStR aufgenommen.[2]

 

Rz. 23

In der Literatur war die Gepräge-Rspr. demgegenüber vielfach auf Kritik gestoßen. Angriffspunkte bildeten vor allem die fehlende gesetzliche Grundlage und eine Unvereinbarkeit mit § 15 EStG, der für gewerbliche Einkünfte auch eine gewerbliche Betätigung forderte. Die z. T. vehemente Ablehnung hat schließlich den IV. Senat des BFH, der die Grundsatzentscheidung v. 17.3.1966[3] selbst gefällt hatte, dazu bewogen, im Zusammenhang mit einer Publikums-GmbH & Co. KG (Rz. 60) auch die Frage der Umqualifizierung von Einkünften an den Großen Senat des BFH heranzutragen.[4]

 

Rz. 24

Der Große Senat hat darauf die Gepräge-Rspr. endgültig aufgegeben[5], weil sie mit den neueren Erkenntnissen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften unvereinbar war. Für die Bestimmung der Einkunftsart kam es danach auch bei einer GmbH & Co. KG allein auf die tatsächliche Betätigung der Gesellschaft als solche an. Das sollte selbst für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gelten, an der ausschließlich Kapitalgesellschaften beteiligt sind (§ 15 EStG Rz. 174). Im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats haben der IV. und der VIII. Senat des BFH in einer Serie von Einzelfällen die Gewerblichkeit nicht gewerblicher Betätigungen und auch die GewSt-Pflicht der GmbH & Co. KG verneint. Damit galt die Gepräge-Rspr. auch nicht mehr für den Bereich der GewSt.

[1] BFH v. 17.3.1966, IV 233, 234/65, BStBl III 1966, 171.
[2] R 15.8 Abs. 6 EStR 2012; EStH 15.8 Abs. 6 2019.
[3] BFH v. 17.3.1966, IV 233, 234/65, BStBl III 1966, 171.

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