Rz. 60

Die handelsrechtlichen Vorzüge der unkomplizierten Kapitalbeschaffung und des schnellen Gesellschafterwechsels sowie der steuerrechtliche Vorteil der unmittelbaren Einkünftezurechnung haben in der Vergangenheit zur Gründung immer größerer GmbH & Co. KG geführt. Die Größe bezieht sich dabei nicht nur auf das Vermögen oder den Geschäftsumfang der Personengesellschaft, sondern vor allem auf die Zahl der beteiligten Kommanditisten. Hinzu kommt oftmals eine starke Einschränkung ihrer Kontroll- und Aufsichtsrechte sowie die Vertretung durch eine Treuhand-Kommanditistin in Form einer weiteren und fremdbestimmten GmbH. Insgesamt weist eine derartige kommanditistische Beteiligung stark kapitalistische Züge auf. Im Vordergrund steht bei solchen Gesellschaften meist die Finanzierung von Großprojekten, z. B. von Solarparks.

 

Rz. 60a

In der Literatur und Rspr. wird diese Form der GmbH & Co. auch als Publikums- oder Massengesellschaft bezeichnet. Sie ist seit Langem sowohl handels- als auch steuerrechtlich als Personengesellschaft anerkannt (Rz. 233-235).[1] Kennzeichnend für eine Publikums-KG ist die Aufnahme einer unbestimmten Zahl von Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag.[2] Allerdings ist bei bestimmten Publikums-KG fraglich, ob infolge der Absicht, eine unbestimmte Zahl an Kommanditisten aufzunehmen, eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht oder ob die Verlustzuweisung an die Mitunternehmer im Vordergrund steht.[3]

[1] Walter, Jus 2020, 14.
[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 2020, § 15 EStG Rz. 705.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 2020, § 15 EStG Rz. 707.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge