Rz. 6

§ 99 Abs. 1 EStG bezieht sich nur auf die Bestimmung von Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze. Davon ist auch die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 EStG umfasst. Eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze bei anderen amtlich vorgeschriebenen Datensätzen, insbesondere bei den ebenfalls von der zentralen Stelle (§ 81 EStG) durchgeführten Verfahren nach § 10 Abs. 2a, 4b und § 22a EStG wurde erst mit dem Gesetz über die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] in § 87b Abs. 3 AO geschaffen. Eine ausdrückliche Regelung im XI. Abschnitt EStG ist nötig, da aufgrund des Verweises in § 87b Abs. 1 AO auf § 93c AO die Anwendung bezüglich des XI. Abschnitts in § 93c Abs. 8 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist.

[1] BGBl I 2016, 1679.

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