Rz. 3

Abs. 3 gibt dem Anbieter ein Anrufungsauskunftsrecht gegenüber der zentralen Stelle. Die Notwendigkeit dieses Auskunftsrechts ergibt sich aus der Einbindung des Anbieters in das Verfahren zur Gewährung der Altersvorsorgezulage (sog. Anbieterverfahren).

Nach Abs. 4 kann die zentrale Stelle als Aufsichtsbehörde gegenüber dem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Anbieters überprüfen und hierfür bei ihm auch eine Außenprüfung nach §§ 193ff. AO durchführen. Anbieter müssen im Ausland befindliche Unterlagen der zentralen Stelle verfügbar machen.

Abs. 5 schließt eine Erstattung der den Anbietern für ihre Einbindung in das modifizierte Anbieterverfahren entstehenden Kosten aus.

Abs. 6 konstituiert eine Verschwiegenheitspflicht ("Zulagengeheimnis") des Anbieters. Die ihm im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten dürfen nur in diesem Verfahren verwertet werden, also auch nicht in anderen Geschäftsbereichen des Anbieters. Eine Offenbarung gegenüber Dritten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen oder in den gesetzlich zulässigen Fällen gestattet.

Eine vergleichbare Regelung für die zentrale Stelle war nicht erforderlich, weil deren Bedienstete als Angehörige einer Finanzbehörde gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7 AO (vgl. § 81 EStG Rz. 8) als Amtsträger oder diesen Gleichgestellte das Steuergeheimnis (§ 30 AO) wahren müssen.

Zum Rechtsweg in Streitigkeiten zwischen zentraler Stelle und Anbieter über Rechte und Pflichten vgl. § 98 EStG Rz. 4.

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