Rz. 50

§ 92a Abs. 3 S. 9 EStG ordnet an, dass die in den S. 5 bis 7 und § 20 EStG angeordneten Rechtsfolgen in bestimmten Fällen nicht eingreifen. Danach ist das Wohnförderkonto nicht aufzulösen, wenn

  • der Zulageberechtigte einen dem Stand des Wohnförderkontos entsprechenden Betrag für eine weitere begünstigte Wohnung innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren – zwei Kj. vor und fünf Kalenderjahre nach dem der letztmaligen Selbstnutzung – verwendet (§ 92a Abs. 3 S. 9 Nr. 1 EStG).

    Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Wohnung niedriger als der Stand des Wohnförderkontos, wird dieses in Höhe der Differenz aufgelöst und der Betrag besteuert. Auch eine teilweise Reinvestition in einen Altersvorsorgevertrag nach Nr. 2 und spätere Reinvestition in eine selbst genutzte neue Wohnung nach Nr. 1 sind möglich.

    Gibt der Zulageberechtigte seine beabsichtigte Reinvestition auf, ist das Wohnförderkonto in voller Höhe aufzulösen und der Auflösungsbetrag zu besteuern.[1]

  • der Zulageberechtigte einen dem Stand des Wohnförderkontos entsprechenden Betrag bis zum Ende des auf das Jahr der letzten Selbstnutzung folgenden Jahrs auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlt (§ 92a Abs. 3 S. 9 Nr. 2 EStG).

    Die Einzahlung dieses Betrags führt – richtigerweise – nicht zu geförderten Altersvorsorgebeiträgen, wie der Verweis auf § 92a Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EStG zeigt, der zur Anwendung von § 82 Abs. 4 Nr. 4 EStG führt.

    Ist der reinvestierte Betrag geringer als der Stand des Wohnförderkontos, wird das Wohnförderkonto im Zeitpunkt der Reinvestition in Höhe der Differenz aufgelöst und der Betrag besteuert. Die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht führt auch hier zur Auflösung und Besteuerung des gesamten Wohnförderkontos.[2]

  • die Ehewohnung durch richterliche Entscheidung nach § 1361b BGB oder der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nur noch einem Ehegatten/Lebenspartner zugesprochen und von diesem auch genutzt wird (§ 92a Abs. 3 S. 9 Nr. 3 EStG).

    Dies kann nur für den Zeitraum des Bestehens der Zuweisung gelten. Das Wohnförderkonto wird dabei grundsätzlich für den Zulageberechtigten weitergeführt, der die Wohnung dann nicht mehr nutzt.[3]

  • der Zulageberechtigte auch bei krankheits- oder pflegebedingter Abwesenheit weiterhin Eigentümer bleibt, die Wohnung ihm weiterhin zur Nutzung zur Verfügung steht und mit Ausnahme des Ehegatten/Lebenspartners nicht von Dritten benutzt wird (§ 92a Abs. 3 S. 9 Nr. 4 EStG).
  • der Zulageberechtigte die Selbstnutzung innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Vz, in dem er die Selbstnutzung aufgegeben hat, wieder aufnimmt (§ 92a Abs. 3 S. 9 Nr. 5 EStG).
 

Rz. 51

§ 92a Abs. 3 S. 10 EStG normiert in Halbs. 1 die erforderlichen Anzeigepflichten und ordnet in Halbs. 2 an, dass die in Abs. 2a und S. 9 Nr. 3 genannten Ehegatten ebenfalls den Regelungen des Abs. 3 S. 1 bis 9 über die Rechtsfolgen bei der Aufgabe der Selbstnutzung und des Eigentums unterliegen. Die bisher ausgenommene Anwendbarkeit der Regelungen in Abs. 3 S. 9 Nr. 3–5 sind nach Änderung durch das JStG 2010 nunmehr m. W. v. Vz 2010 ebenfalls einbezogen worden.[4]

 

Rz. 52

§ 92a Abs. 3 S. 11 EStG bestimmt den Zufluss für die erforderliche Besteuerung bei der Aufgabe der Reinvestitionsabsicht in Anlehnung an Abs. 3 S. 5. Als Zeitpunkt der Aufgabe der Reinvestitionsabsicht gilt dabei grundsätzlich der Eingang der Anzeige, spätestens jedoch im Fall des S. 9 Nr. 1 der 1. Januar des 6. Jahres, für Fälle des S. 9 Nr. 2 der 1. Januar des 2. Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Reinvestitionsabsicht. Beabsichtigt der Zulageberechtigte nach S. 9 Nr. 5 die Selbstnutzung innerhalb von 5 Jahren wiederaufzunehmen, so ist er verpflichtet dem Anbieter, ab Beginn der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, seine Wiederaufnahmeabsicht und deren Zeitpunkt bereits zusammen mit der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen. Gleiches gilt für die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach S. 10.

§ 92a Abs. 3 S. 12 EStG fordert für Fälle einer beabsichtigten Wiederaufnahme der Selbstnutzung innerhalb von 5 Jahren nach S. 9 Nr. 5, eine Anzeige dieser Absicht bereits zusammen mit der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung. Die Anzeige hat gegenüber dem Anbieter, in der Auszahlungsphase gegenüber der zentralen Stelle zu erfolgen. Daneben sind in diesem Rahmen auch der Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht anzuzeigen. § 92a Abs. 3 S. 10 2. Halbs. und S. 11 EStG gelten entsprechend.

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