Rz. 16
Durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz[1] wurde die zuvor in § 92 S. 3 EStG enthaltene Regelung inhaltlich unverändert in § 92 S. 4 EStG übernommen.
Rz. 16a
Hat der Zulageberechtigte sein Einverständnis erteilt, so genügt der Anbieter seiner Bescheinigungspflicht, wenn er die Bescheinigung dem Zulageberechtigten elektronisch bereitstellt. Sie muss lediglich zum Abruf bereitgestellt werden, eine elektronische Zusendung ist nicht erforderlich.
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