Rz. 14

Durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz[1] wurden die bis dahin lediglich in § 92 S. 2 EStG erhaltenen Regelungen mit Wirkung ab 2014 durch § 92 S. 2 und S. 3 EStG ersetzt. Hintergrund ist die alleinige und dauerhafte Übernahme der Führung des Wohnförderkontos durch die zentrale Stelle (Rz. 10).

 

Rz. 15

Voraussetzung für die Befreiung von der jährlichen Bescheinigungspflicht nach § 92 S. 2 EStG ist, dass in dem Jahr, für das die Bescheinigung auszustellen wäre,

  • keine Angaben zu Nr. 1 – geleistete Altersvorsorgebeiträge – , Nr. 2 – zu gewährende oder ganz oder teilweise zurückzuzahlende Zulagen –, Nr. 6 – Stand des Wohnförderkontos – und Nr. 7 – Datenübermittlung durch den Anbieter – erforderlich sind,
  • keine Änderungen unter Nr. 3 bis 5 auszuweisen sind – also die Gesamtsummen der Zulagen und der Altersvorsorgebeiträge und der Stand des Altersvorsorgevermögens im Bescheinigungsjahr unverändert geblieben sind.
 

Rz. 15a

Von der Bescheinigungspflicht ausgenommen waren vor der erwähnten Neuregelung durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (Rz. 14) bis einschließlich Vz 2013 die Fälle des bisherigen § 92a Abs. 2 S. 10 Halbs. 1 EStG, in denen die vertraglichen Leistungsverpflichtungen zwischen Anbieter und Zulageberechtigtem vollständig abgewickelt waren. Das angesparte Kapital war vollständig entnommen oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt. Lediglich das Wohnförderkonto musste zur Durchführung der nachgelagerten Besteuerung weiter geführt werden. Es konnte zu diesem Zweck vom Anbieter geschlossen und von der zentralen Stelle weitergeführt werden. Diese Fälle werden seither in § 92 S. 3 EStG aufgegriffen. Ergänzend hinzugefügt wurde die Regelung, dass der Wegfall der jährlichen Bescheinigungspflicht daran geknüpft wird, dass der Anbieter dem Zulageberechtigten einmalig im Rahmen einer Bescheinigung nach § 92 EStG mitteilt, dass das Wohnförderkonto sich bis zum Beginn der Auszahlungsphase jährlich um 2 % Prozent[2] erhöht, solange keine Zahlungen zur Minderung des Wohnförderkontos geleistet werden.

[1] G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[2] Der Prozentsatz wurde mit Wirkung ab Vz 2014 von 1 auf 2 % erhöht durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.

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