Rz. 12

Die Unterrichtungspflicht obliegt den Anbietern. Dies sind alle, die Altersvorsorgeverträge gem. § 1 Abs. 2 AltZertG anbieten, aber auch die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Institutionen der betrieblichen Altersversorgung, nämlich Pensionsfonds, Pensionskassen und Anbieter von Direktversicherungen (§ 80 EStG).

 

Rz. 13

Die Unterrichtung hat jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahrs (Rz. 1a) nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erfolgen. Da das Beitragsjahr das Kj. ist (§ 88 EStG), wird die Unterrichtung in aller Regel alsbald nach Ende des Kj. erfolgen. Das amtliche Muster ist von der Finanzverwaltung[1] bekannt gemacht worden. Die Bescheinigung des § 92 EStG steht unabhängig neben der Bescheinigung nach § 22 Nr. 5 S. 7 EStG, die für Zwecke der Besteuerung von im Kj. zugeflossenen Leistungen erstellt wird. Sie war auch nicht (teil-)identisch mit der bis 2009 in § 10a Abs. 5 S. 1 EStG vorgesehenen Bescheinigung.

[1] BMF v. 10.10.2011, IV C 3- 2495/08/10003:002, BStBl I 2011, 964; für Beitragsjahre ab 2014 unwesentlich geändert durch BMF v. 6.12.2013, IV C 3-S 2495/08/10003:03, BStBl I 2013, 1507.

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