Rz. 1

Das Verfahren zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zulage läuft unter der Vorgabe eines möglichst "schlanken" Verwaltungsverfahrens in wesentlichen Teilen maschinell ausgestaltet ohne Beteiligung des Zulageberechtigten ab (§ 90 EStG Rz. 1). Die in § 92 EStG vorgesehene Unterrichtung des Zulageberechtigten vermag diese Beteiligungsdefizite nur zu mildern, nicht zu kompensieren. Sie garantiert lediglich ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit im Zulageverfahren. Die "Bescheinigung" des § 92 EStG hat die Funktion einer nachträglichen Unterrichtung des am laufenden Zulageverfahren nicht beteiligten Betroffenen und tritt an die Stelle des nach allgemeinem Verständnis öffentlicher Verwaltung eigentlich erforderlichen Verwaltungsakts als Grundlage einer möglichen forensischen Überprüfung, allerdings ohne selbst Verwaltungsaktcharakter zu haben, und damit ohne dass tatsächlich eine Überprüfungsmöglichkeit in einem Einspruchs- oder Klageverfahren entstünde (s. aber Rz. 4). Dies setzt vielmehr eine Festsetzung nach § 90 Abs. 4 EStG voraus, die aber nach den Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2022[1] ab 1.1.2024 in deutlich mehr Fällen als bisher von Amts wegen erfolgen dürfte (§ 90 EStG, Rz. 17).

 

Rz. 1a

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz[2] wurde der bislang nur als "jährlich" im Gesetz vorgegebene Turnus zur Erstellung der Bescheinigung ab dem 1.1.2018 dahingehend klargestellt und ergänzt, dass diese nun bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahrs zu erteilen ist. Wesentliche Unterschiede zur bisherigen Praxis der Anbieter sind hierdurch nicht eingetreten.

[1] G. v. 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294.
[2] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214; Emser/Roth, NWB 2017, 2490.

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