Rz. 7

Die zentrale Stelle überprüft die Zulage sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs durch automatisierten Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 S. 2 EStG). Aus diesem Grund benötigt die zentrale Stelle auch nur die Daten der öffentlichen Stellen, die den durch die Anbieter nach § 89 Abs. 2 EStG übermittelten Daten entsprechen und mit diesen abgeglichen werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge