Rz. 1

Das Zulageverfahren ist weitestgehend automatisiert. Es folgt einem dreistufigen Verfahrensablauf, bestehend aus Ermittlung, Überprüfung und Festsetzung der Zulage (§ 89 EStG Rz. 2f.). Die erforderlichen Angaben erreichen die zentrale Stelle (§ 81 EStG) in Form von Datensätzen seitens der Anbieter sowie der öffentlichen Stellen, die in das Verfahren einbezogen sind.[1] Während § 89 EStG die Pflichten zur Datenübermittlung seitens der Anbieter enthält (§ 89 EStG Rz. 30), regelt § 91 EStG den Datenaustausch mit öffentlichen Stellen.

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