Rz. 3

Die der zentralen Stelle obliegende "Ermittlung" erfolgt automatisiert aufgrund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten. Dies geschieht, indem die Daten ein Computerprogramm durchlaufen, in das die Anspruchsvoraussetzungen technisch "übersetzt" wurden. Durch Abgleich der Daten gegen die abstrakt hinterlegten Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich das "Ob und die Höhe der zu gewährenden Zulagen". In § 91 Abs. 1 S. 1 EStG wird dieser Vorgang als "Berechnung" bezeichnet. Das so erlangte Ergebnis ist Anknüpfungspunkt für Folgeprozesse, insbesondere die Auszahlung gem. § 90 Abs. 2 EStG und die Mitteilung des Ergebnisses (§ 90 Abs. 2 S. 5 EStG bzw. § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV).

Zum Zwecke der Berechnung und Überprüfung der Zulage übermitteln die in § 91 Abs. 1 S. 1 EStG genannten öffentlichen Stellen der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung (§ 91 EStG Rz. 2). So dient bspw. der Datenabgleich mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Überprüfung der Zugehörigkeit zum förderberechtigten Personenkreis sowie der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG). Für die in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1-5 EStG genannten Personen (u. a. Beamte) gelten Sonderreglungen (§ 91 EStG Rz. 8).

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