Rz. 2

Die zentrale Stelle berechnet die Zulage und überprüft diese sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG.

Für diese Zwecke übermitteln

  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die landwirtschaftliche Alterskasse,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Meldebehörden,
  • die Familienkassen und
  • die Finanzämter

der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung (§ 91 Abs. 1 S. 1 EStG). Datenerhebung und Datenabgleich erfolgen unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Stpfl., im Abgleich mit den Familienkassen auch unter Angabe der Identifikationsnummer des Kindergeldberechtigten sowie des Kindes. Die Grundsätze der Datenübermittlung ergeben sich aus §§ 15 AltvDV.

 

Rz. 3

Zwar liegen die Daten nach § 89 Abs. 2 EStG der zentralen Stelle bereits aufgrund der Übermittlung des Anbieters vor (§ 89 EStG Rz. 30ff.). Aber erst aufgrund der korrespondierenden Datenübermittlung durch die genannten öffentlichen Stellen wird die zentrale Stelle in die Lage versetzt, die vom Zulageberechtigten oder dessen Bevollmächtigten im Rahmen des Zulageantrags gemachten Angaben zu überprüfen.

 

Rz. 4

Die Notwendigkeit zur nachträglichen Überprüfung der Angaben folgt aus der gesetzlichen Konzeption des Zulageverfahrens: Die Angaben des Zulageberechtigten oder seines Bevollmächtigten werden auf der ersten Stufe des Verfahrens ohne weitere Prüfung der Berechnung der Zulage zugrunde gelegt. Die Mitteilung des Ermittlungsergebnisses an den Anbieter steht daher auch kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 12 Abs. 1 S. 2 AltvDV). Erst auf der zweiten Stufe ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen.

 

Rz. 5

Zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags benötigt die zentrale Stelle Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Abs. 1 S. 4 EStG zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Sofern diese Angaben nicht durch den Anbieter nach § 89 EStG übermittelt werden, erhebt die zentrale Stelle die bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse vorhandenen Daten (§ 91 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG).

 

Rz. 6

Bedeutung erlangt diese Regelung insbesondere für das Verfahren bei Vorliegen eines sog. Dauerzulageantrags nach § 89 Abs. 1a EStG. In diesen Fällen wird dem Anbieter das für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags maßgebliche Vorjahreseinkommen regelmäßig nicht bekannt sein. Müsste er die Einkommensdaten beim Zulageberechtigten erheben, würde sich das Verfahren in der Praxis kaum noch vom ursprünglichen Antragsverfahren nach § 89 Absatz 1 EStG unterscheiden. Der Anbieter müsste dem Zulageberechtigten zwar nicht mehr das Antragsformular übermitteln und auf dessen Rücklauf warten, jedoch würde sich die Abfrage der zu übermittelnden Daten davon kaum unterscheiden. Die vom Gesetzgeber mit Einführung des Dauerzulageantrags angestrebte Verfahrensvereinfachung könnte so nicht erreicht werden.[1]

[1] BT-Drs. 15/2150, 47.

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