2.1 Datengrundlage und Berechnung

 

Rz. 3

Die der zentralen Stelle obliegende "Ermittlung" erfolgt automatisiert aufgrund der von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten Daten. Dies geschieht, indem die Daten ein Computerprogramm durchlaufen, in das die Anspruchsvoraussetzungen technisch "übersetzt" wurden. Durch Abgleich der Daten gegen die abstrakt hinterlegten Anspruchsvoraussetzungen ergibt sich das "Ob und die Höhe der zu gewährenden Zulagen". In § 91 Abs. 1 S. 1 EStG wird dieser Vorgang als "Berechnung" bezeichnet. Das so erlangte Ergebnis ist Anknüpfungspunkt für Folgeprozesse, insbesondere die Auszahlung gem. § 90 Abs. 2 EStG und die Mitteilung des Ergebnisses (§ 90 Abs. 2 S. 5 EStG bzw. § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV).

Zum Zwecke der Berechnung und Überprüfung der Zulage übermitteln die in § 91 Abs. 1 S. 1 EStG genannten öffentlichen Stellen der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung (§ 91 EStG Rz. 2). So dient bspw. der Datenabgleich mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Überprüfung der Zugehörigkeit zum förderberechtigten Personenkreis sowie der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG). Für die in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 Nr. 1-5 EStG genannten Personen (u. a. Beamte) gelten Sonderreglungen (§ 91 EStG Rz. 8).

2.2 Übermittlung Ermittlungsergebnis an Anbieter

 

Rz. 4

Das Ergebnis der Ermittlung nach § 90 Abs. 1 S. 1 EStG ist per Datensatz an den Anbieter zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 S 1 AltvDV). Der Anbieter teilt dem Zulageberechtigten dieses Ergebnis mit (§ 92 S. 1 Nr. 2 EStG). Systematisch konsequent wäre es, die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 1 AltvDV in § 90 Abs. 1 EStG zu treffen, da auch die Mitteilung des für den Zulageberechtigten negativen Berechnungsergebnisses Eingang in § 90 Abs. 2 S. 5 EStG gefunden hat und die Mitteilung des Berechnungsergebnisses gegenüber dem Anbieter logische Voraussetzung für die in § 90 Abs. 2 EStG geregelte Auszahlung ist.

2.3 Rechtsnatur des Ermittlungsergebnisses

 

Rz. 5

Bei dem durch Datensatz übermittelten Ermittlungsergebnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO.[1] Der Verwaltungsakt, dessen Adressat der jeweilige Anbieter ist, hat festsetzenden Charakter. Der materiell betroffene Anleger wird über das Ermittlungsergebnis regelmäßig informiert durch die Bescheinigung nach § 92 EStG, die selbst jedoch kein Verwaltungsakt ist.[2]

Nach anderer Auffassung ist die maschinelle Mitteilung des Ermittlungsergebnisses nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.[3] Es handelt sich um schlichtes Verwaltungshandeln. Zum Erlass förmlicher Verwaltungsakte kommt es erstmals im Verfahren nach § 90 Abs. 4 EStG. Die im Zulageverfahren vorgelagerten, in § 90 Abs. 13 EStG vorgesehenen maschinellen Mitteilungen der zentralen Stelle an den Anbieter, sind keine Verwaltungsakte.[4]

[1] Myßen/Emser, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 90 EStG Rz. B 4; Mühlenharz, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,1 § 90 EStG Rz. 10; offen gelassenVogel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 90 EStG Rz. 5. .
[2] Myßen/Emser, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 90 EStG Rz. B 4.
[3] BFH v. 5.11.2020, X B 50/20, BFH/NV 2021, 290; Krüger, in Schmidt, EStG, 2023 § 90 EStG Rz. 3.

2.4 Vergabe Zulagenummer

 

Rz. 6

Zentrales Ordnungskriterium bei der Gewährung von Altersvorsorgezulage und beim Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist die Zulagenummer, die bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten der Rentenversicherungsnummer entspricht. Aus diesem Grund bestimmt auch § 89 Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG eine entsprechende Meldeverpflichtung bei Antragstellung (§ 89 EStG Rz. 32). Allerdings wurde nicht für jeden Zulageberechtigten eine solche Nummer vergeben. Für die nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG Berechtigten (Beamte und Gleichgestellte) wurde eine entsprechende Versicherungsnummer nur dann vergeben, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens zur Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gehört haben. Aus diesem Grund regelt § 90 Abs. 1 S. 2 EStG, dass die zentrale Stelle zwecks eindeutiger Zuordnung im maschinellen Datenaustausch eine Zulagenummer vergibt.

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