Rz. 29

Die Frist zur Beantragung der Zulage endet mit Ablauf des zweiten Kj. nach Ablauf des Beitragsjahres. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Anbieter. Da der bevollmächtigte Anbieter den Antrag auf Zulage bei sich selbst stellen müsste, fingiert die Finanzverwaltung den Antragseingang. Zeitpunkt des Zugangs des Antrags ist im Fall der Bevollmächtigung der Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes durch den Anbieter.[1]

[1] BMF v. 21.12.2017, IV C 3 – S 2015/17/1000 :005, BStBl I 2018, 93, Rz. 288.

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