Rz. 20

Zu den förderfähigen Beiträgen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gehören. Die Einbeziehung der betrieblichen Altersvorsorge in die Förderung ist sachgerecht, weil auch auf diesem Weg – insbesondere i. V. m. dem Instrument des Rechtsanspruchs auf förderfähige Entgeltumwandlung (§ 10a EStG und § 82 Abs. 2 EStG) nach § 1a Abs. 3 BetrAVG (vor § 4b EStG Rz. 47f) – durch Eigenaufwand der Arbeitnehmer die negativen Auswirkungen der Reform der gesetzlichen Rentenversicherung aufgefangen werden können. Allerdings bestehen 2 gravierende Unterschiede zur privaten Altersvorsorge: Zum einen wird auf eine Zertifizierung der Altersvorsorgeverträge verzichtet (Rz. 25a), zum anderen sind eine Zwischenentnahme zur Schaffung eigenen Wohnraums und ein Wechsel zwischen Altersvorsorge-Sparvertrag und wohnwirtschaftlicher Förderung nach § 92a EStG bei betrieblicher Altersvorsorge nicht möglich.

 

Rz. 21

Allerdings werden nur bestimmte Arten der betrieblichen Altersvorsorge in die Förderung einbezogen[1]. Gefördert werden nach § 82 Abs. 2 Buchst. a EStG Beiträge an

 

Rz. 21a

Die Durchführungswege Direktzusage (§ 6a EStG) und Unterstützungskasse (§ 4d EStG) sind ausgeschlossen. Bei beiden Versorgungswegen fehlt es an einer Kapitaldeckung, Unterstützungskassen gewähren zudem auch keinen – jedenfalls keinen formalen – Rechtsanspruch auf ihre Leistungen (§ 4d EStG Rz. 3).

 

Rz. 22

Die Zahlungen müssen aus individuell versteuertem Arbeitslohn des Zulageberechtigten stammen. Es darf sich weder um steuerfreien (§ 3 Nr. 63 EStG) noch um pauschalversteuerten (§ 40b EStG) Arbeitslohn handeln. Das entspricht der Systematik der Förderung[2] und der Absicht des Gesetzes, Doppelförderungen zu vermeiden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass diese Förderungsvoraussetzung erfüllt wird. Verlangt er das, so entfällt nach § 3 Nr. 63 S. 2 EStG automatisch die Steuerfreiheit.

 

Rz. 23

Ebenfalls einbezogen werden nach § 82 Abs. 2 Buchst. b EStG eigene Beiträge eines Arbeitnehmers, die dieser zur Fortsetzung einer bisher durch Entgeltumwandlung finanzierten und nach § 3 Nr. 63 EStG oder § 10a EStG geförderten betrieblichen Altersvorsorge in den, den §§ 1a Abs. 4 bzw. 1b Abs. 5 BetrAVG zugrunde liegenden Situationen erbringt: § 1a Abs. 4 BetrAVG gestattet einem Arbeitnehmer, seine schon bisher durch Entgeltumwandlung selbst finanzierte betriebliche Altersversorgung durch Eigenbeiträge fortzusetzen, wenn sein Entgeltanspruch trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Beurlaubung) entfällt und damit die Entgeltumwandlung nicht mehr möglich ist. Nach § 1b Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BetrAVG muss einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden, wenn eine Direktversicherung oder eine Versorgung durch eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung bestanden hat.

 

Rz. 23a

Mit Wirkung ab 1.1.2018 (Rz. 3e) wurde auch ein Verweis auf den neu eingeführten § 22 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) BetrAVG[3] aufgenommen. Demnach hat ein Arbeitnehmer auch bei einer reinen Beitragszusage[4] das Recht, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

 

Rz. 23b

Bis zum 15.12.2018 (Rz. 3e) enthielt der zweite Halbsatz des § 82 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG die inhaltlichen Anforderungen an die betriebliche Altersversorgung unter direkter Bezugnahme auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Dieser Satzteil wurde gestrichen und die Anforderungen in einem neuen Satz 2 ohne Bezugnahme auf das AltZertG formuliert. Hintergrund ist, dass in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AltZertG zwischenzeitlich auch Regelungen aufgenommen wurden, die für die betriebliche Altersvorsorge nicht von Bedeutung sind, z. B. die Kleinbetragsrentenabfindung.[5] Ansonsten sind die Anforderungen inhaltlich gleich geblieben und wurden um einige neue Bestimmungen erweitert (Rz. 24a f.).

 

Rz. 24

Voraussetzung war bis zum 15.12.2018 (Rz. 23b), dass die genannten Versorgungseinrichtungen ihre Versorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG zu erbringen haben, die folgende Voraussetzungen erfüllen. Die Auszahlungen müssen

  • grundsätzlich in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente erfolgen;
  • oder aufgrund eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erfolgen
  • und während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen.

Diese Anforderungen wurden sämtlich inhaltsgleich in § 82 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG übernommen.

 

Rz. 24a

Ergänzt wird der Anforderungskatalog nun in § 82 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG durch die Bestimmung, dass allein die Möglichkeit anstelle einer lebenslangen Leibrente oder Ratenzahlung eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen unter b...

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