Rz. 113

Die Verwendung bereits zugeflossener Einnahmen ist ohne Auswirkung auf die Zurechnung der Einnahmen. Leitet der Stpfl. ihm zugeflossene Einnahmen an Dritte weiter oder zahlt er sie dem Leistenden zurück, liegt eine Einkunftsverwendung vor.[1] Dies gilt auch bei einem unfreiwilligen Abfluss, z. B. aufgrund einer Pfändung. Die Ermittlung der Einnahmen wird von diesen Vorgängen nicht beeinflusst. Der endgültige Verbleib der Verfügungsmacht beim Stpfl. und die spätere Verwendung sind für die Einnahmeseite ohne Bedeutung.

[1] Ausnahme: durchlaufende Posten; Rz. 94.

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