Rz. 18

Das denkmalgeschützte Gebäude muss mit Einkunftserzielungsabsicht genutzt werden. Der Einwand der Liebhaberei wird sich insoweit bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. d. R. entkräften lassen: bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend anzunehmen, wenn eine langfristige Vermietung erfolgt. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.[1] Eine Ausnahme ist nicht deshalb zu machen, weil die historische Bausubstanz eines denkmalgeschützten Wohngebäudes (z. B. einer alten Mühle) erhalten wird. Diese schließt es nicht aus, dass die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete den besonderen Wohnwert angemessen widerspiegelt.[2] Allein die Inanspruchnahme des § 7i EStG rechtfertigt nicht die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht.

[1] BFH v. 6.11.2001, IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413.
[2] Anders bei Luxusbauten: BFH v. 6.10.2004, IX R 30/036, BFH/NV 2005, 426.

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