Rz. 3

Die Begünstigung besteht – wie § 7h EStG (erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten und baulichen Entwicklungsbereichen) – in der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Regelungen des § 7a EStG sind daher anzuwenden.

 

Rz. 4

Voraussetzung ist – wie bei § 7h EStG – der Einsatz des Wirtschaftsguts zur Erzielung von Einkünften (irgend-)einer Einkunftsart.[1] Ob sich das Gebäude im Privat- oder Betriebsvermögen befindet, ist für die Anwendung des § 7i EStG – wie bei § 7h EStG – ohne Belang. Oftmals wird das FA die Frage der Liebhaberei aufwerfen (Rz. 18).

 

Rz. 5

Bei selbst genutzten Objekten ist § 10f EStG zu beachten (Abschreibungsmöglichkeit wie nach § 7i EStG, allerdings Abziehbarkeit als Sonderausgaben). Bei Nutzung zu Einkunftszwecken und Erhaltungsaufwendungen gilt § 11b EStG (Verteilungsmöglichkeit auf 2 bis 5 Jahre).

 

Rz. 6

§ 7i EStG ist in der geänderten Fassung (verlängerter Begünstigungszeitraum: 8 Jahre lang 9 %, danach 4 Jahre 7 %) ab Vz 2004 anwendbar. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Bauantrag gestellt wurde; bei genehmigungsfreien Maßnahmen ist der Zeitpunkt relevant, in dem die Bauunterlagen eingereicht wurden. Bedarf es nach dem jeweiligen Landesrecht weder eines Antrags noch einer Anzeige, ist maßgeblich, wann die Bauabsicht nach außen erkennbar gemacht wurde.

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