Rz. 80

Die Sonderabschreibung ist für Investitionen analog den Vorschriften über den Investitionsabzugsbetrag z. B. auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig und unabhängig von einer vorherigen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags.

Unabhängig davon, ob ein Stpfl. für ein tatsächlich angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut den neuen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, können Betriebe, die die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 EStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erfüllen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 Folgejahren insgesamt 20 % der – ggf. um den Investitionsabzugsbetrag verminderten – Anschaffungs- oder Herstellungskosten neben der regulären AfA geltend machen.

Die Sonderabschreibung ist somit als eigenständige Fördermaßnahme ausgestaltet.

 

Rz. 81

Die umgekehrte Maßgeblichkeit fiel mit Inkrafttreten des BilMoG bzw. für Gesellschaften i. S. v. § 264 HGB schon für in 2009 endende Wirtschaftsjahre (Rz. 5) allerdings weg, sodass ein Abzug in der Handelsbilanz nunmehr ausscheidet; latente Steuern gem. § 274 HGB sind indes grundsätzlich[1] zu passivieren.[2]

[1] Ausnahme für kleine Gesellschaften, § 274a Nr. 5 HGB.
[2] Wendt, FR 2008, 598.

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