Rz. 72

Nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ist der Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern, soweit der Investitionsabzug sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG bereits berücksichtigt wurde. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG enthält somit eine verfahrensrechtliche, – in § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) AO zugelassene – Änderungsvorschrift für die Fallkonstellation in Abs. 3 S. 1. Es muss daher nicht geprüft werden, ob andere Änderungsvorschriften nach der AO daneben einschlägig sind.

§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG enthält eine punktuelle Änderungsmöglichkeit und ermöglicht ausschließlich, die infolge der ausbleibenden Investition rückgängig zu machenden Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 EStG verfahrensrechtlich durchzusetzen. Gegenläufige Rechtsfehler zugunsten des Stpfl. können gem. § 177 AO berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass im Fall einer späteren Änderung noch eine Überprüfung zugunsten des Stpfl. im Hinblick auf materielle Rechtsfehler erfolgen kann. Eine Änderung zuungunsten des Stpfl. über die Folgen des § 7g Abs. 3 EStG hinaus ermöglicht Abs. 3 S. 2 nicht.

§ 7g Abs. 3 EStG erlaubt aber keine Korrektur von Fehlern, die im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags unterlaufen sind.[1]

 

Rz. 73

Geändert werden müssen die "entsprechenden" Steuer- oder Feststellungsbescheide, und zwar unabhängig davon, ob bereits Bestandskraft eingetreten ist (§ 7g Abs. 3 S. 3, 1. Halbs. EStG). Damit sind die Bescheide gemeint, in denen der Abzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 EStG berücksichtigt wurde. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ermöglicht keine Änderung der ESt- bzw. KSt-Bescheide als Folgebescheide zu Feststellungsbescheiden, wenn die Feststellungsbescheide nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG geändert wurden. Vielmehr sind die Änderungen der ESt- bzw. KSt-Bescheide in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO vorzunehmen. Etwaige Verlustfeststellungsbescheide sind ggf. nach § 10d Abs. 2 S. 2 EStG zu ändern.

 

Rz. 74

Gem. § 7g Abs. 3 S. 3 EStG verlängert sich die 4-jährige Regelverjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) dahingehend, dass sie nicht endet, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. Hierdurch wird die Festsetzungsfrist um mindestens 3 Jahre verlängert.

 
Praxis-Beispiel

Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags zeitgleich mit Abgabe der Steuererklärung

Für 01 wird in 02 ein Investitionsabzug geltend gemacht. In 07 stellt sich bei Abgabe der Steuererklärung für 04 heraus, dass eine Investition nicht erfolgt ist.

Lösung:

Die reguläre Festsetzungsfrist für 01 endete zum 31.12.06 (§§ 169, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Die Festsetzungsfrist für 01 verlängert sich bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 11, da die Festsetzungsfrist für 04 aufgrund der Abgabe der Erklärung in 07 erst zum 31.12.07 beginnt (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Die Festsetzungsfrist verlängert sich nach dem Wortlaut von § 7g Abs. 3 S. 3 EStG ("endet insoweit…") nicht insgesamt, also hinsichtlich des gesamten Anspruchs, sondern nur in Bezug auf die nachträgliche Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags.

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