Rz. 55

Der Höchstbetrag beträgt in der Summe aller "aktiven" Investitionsabzugsbeträge 200.000 EUR (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG). Dies entspricht einem Investitionsvolumen von 500.000 EUR. Hierbei sind Investitionsabzugsbeträge, die bei erfolgter Investition nach § 7g Abs. 2 EStG wieder hinzuzurechnen sind, nicht (mehr) einzubeziehen. Somit sind nur die noch laufenden ("aktiven") Abzugsbeträge bei der Bestimmung des Höchstbetrags einzubeziehen.

Da § 7g EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut betriebsbezogen zu verstehen ist, kann ein Einzelunternehmer mit mehreren Betrieben den Höchstbetrag für jeden Betrieb ausschöpfen[1]; er sollte ein und dasselbe Wirtschaftsgut allerdings wegen der Verbleibensvoraussetzungen nicht ohne eine Mietvereinbarung in mehreren Betrieben nutzen (Rz. 3). Ein Stpfl. mit 3 Betrieben kann den Höchstbetrag daher z. B. – soweit die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG (voraussichtliche Nutzung in dem Betrieb etc.) erfüllt sind – dreifach (also für jeden Betrieb) ausschöpfen. Maßgeblich sind die am jeweiligen Bilanzstichtag noch vorhandenen Investitionsabzugsbeträge. Daher ist es z. B. zulässig, nach einer (Teil-)Auflösung von Abzugsbeträgen am nächsten Bilanzstichtag den Höchstbetrag durch die Neubildung von Abzugsbeträgen erneut auszuschöpfen. Für die Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen, die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.[2]

Siehe dazu auch Rz. 3ff.

Bei Personengesellschaften gilt der Höchstbetrag für die Gesellschaft als solche unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter und unabhängig davon, ob ein Abzug für beabsichtigte Investitionen im Gesamthands- oder im Sonderbereich vorgenommen wurde.[3]

Ebenso wie bei den Größenmerkmalen in § 7g Abs. 1, 2 EStG sind Besitz- und Betriebsgesellschaft sowie Organgesellschaft und Organträger als unterschiedliche Betriebe zu berücksichtigen, für die jeweils der Höchstbetrag von 200.000 EUR in Anspruch genommen werden kann (betriebsbezogene Betrachtung, Rz. 3ff.). Zum Schicksal von Altrücklagen und der Verbleibensfrist nach Einbringung gem. §§ 20, 24 UmwStG s. Rz. 45ff., Rz. 50.

[2] BFH v. 25.2.2016, X B 130/15, 131/15, BFH/NV 2016, 915: Betreiben einer Fotovoltaikanlage und eines Autohauses als einheitlicher Gewerbebetrieb, der den erzeugten Strom in nicht unerheblichem Anteil eigenbetrieblich nutzt.
[3] Gl. A. Brandis, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7g EStG Rz. 57 und 57a;Reddig, in H/H/R, EStG/KStG, § 7g EStG Rz.46.

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