Rz. 49a

Voraussetzung für die Begünstigung nach § 7g Abs. 1 EStG ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Bildung des Investitionsabzugsbetrags rückgängig zu machen. Investitionsabzugsbeträge, die ab 2016 neu gebildet wurden, können in einem solchen Fall jedoch für ein anderes Wirtschaftsgut in Anspruch genommen werden.[1] Zu europarechtlichen Bedenken hinsichtlich der Beschränkung auf inländische Betriebsstätten s. Rz. 6a. Rspr. und Finanzverwaltung verstehen unter einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung einen Nutzungsgrad von mindestens 90 %.[2] Dabei ist die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts zeitraum- und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt somit nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im gesamten maßgeblichen Zeitraum zu mindesten 90 % betrieblich genutzt wird, auch wenn die außerbetriebliche Nutzung im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung mehr als 10 % betragen hat.[3] Rumpfwirtschaftsjahre zählen dabei als volle Wirtschaftsjahre.[4] Problematisch ist der Nachweis der 90 %-Regelung bei betrieblichen Pkw, die der Unternehmer auch privat nutzt. Zu beachten ist dabei, dass Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der betrieblichen Nutzung zuzurechnen sind. Bei Anwendung der 1 %Regelung geht die Finanzverwaltung aber grundsätzlich von einer schädlichen Nutzung aus.[5] Allerdings hat der BFH dem Stpfl. die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis auch durch andere Beweismittel als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.[6] Wie dieser Nachweis aussehen könnte, ist allerdings offengeblieben. Es mag bezweifelt werden, ob ein solcher ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gelingen kann. Selbst ein Fahrtenbuch, das mit Mängeln behaftet ist, dürfte seitens der Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.[7] Unproblematisch ist dagegen die Privatnutzung des Betriebs-Pkw durch den Arbeitnehmer. Da diese als Lohnbestandteil anzusehen ist, stellt sie immer eine betriebliche Nutzung dar.[8]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 10.
[4] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 10; BFH v. 28.7.2021, X R 30/19, BStBl II 2022, 439, BFH/NV 2021, 1568.
[7] So auch Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 22.
[8] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 7g EStG Rz. 22.

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