Rz. 46

Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, angeschafft oder hergestellt werden muss, wurde durch UntStRefG 2008[1] von zwei auf drei Jahre verlängert. Der Stpfl. muss somit erst bis zum Schluss des 3. auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahrs investieren. Gem. § 7g Abs. 3 EStG ist der Abzug rückwirkend für das Jahr der Vornahme rückgängig zu machen, wenn nicht rechtzeitig investiert wird, und zwar auch dann, wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist (§ 7g Abs. 3 S. 3 EStG, Rz. 71).

§ 7g Abs. 3 S. 2 ff. EStG betrifft auch den Fall, dass investiert wird, aber nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Ausmaß. Dann ist der Abzugsbetrag z. T. rückgängig zu machen, und zwar insoweit, wie die anvisierten Anschaffungskosten nicht erreicht wurden (Rz. 74).

Zu den aufgrund von Corona bedingten Fristverlängerungen siehe Rz 10b.

[1] BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630.

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