Rz. 44

Bis 2015 schied ein Investitionsabzug in Fällen aus in denen der Stpfl. im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bereits den endgültigen Entschluss gefasst hatte, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.[1] Diese Regelung findet sich in den nachfolgenden BMF-Schreiben nicht mehr. Allerdings dürfte es in diesen Fällen nicht ratsam sein, trotzdem einen Investitionsabzug geltend zu machen, da Investitionsabzugsbeträge, die im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch vorhanden sind, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden müssen.[2] Dieser Vorgang löst somit die rückwirkende Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung und damit ggf. eine Zinsnachzahlung aus.

Wird die Investition jedoch noch durchgeführt, bevor der Betrieb aufgegeben wird, ist die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags u. U. noch sinnvoll.

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