Rz. 75

Eine Kapitalgesellschaft kann nur dann Existenzgründerin sein, wenn an ihr nur natürliche Personen beteiligt sind, die ihrerseits – bei einer Beteiligung von mehr als 10 % – die Voraussetzungen des Existenzgründers erfüllen. Dies ergibt der Verweis in § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 auf die Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG a. F. Nach sinngemäßer Auslegung des Gesetzes kann allerdings in bestimmten Fällen, obwohl nicht nur natürliche Personen beteiligt sind, auch eine GmbH & Co. KG u. U. Existenzgründerin sein, nämlich wenn an der GmbH lediglich Existenzgründer beteiligt sind.

 
Praxis-Beispiel

A ist seit dem 1.1.2003 mit 60 % an der A-GmbH und seit dem 1.1.2005 mit 10 % an der B-GmbH beteiligt. Die restlichen Anteile der B-GmbH werden von weiteren Gesellschaftern mit Anteilen von jeweils maximal 10 % gehalten.

Die B-GmbH ist kein Existenzgründer, weil Gesellschafter A an einer anderen Kapitalgesellschaft (A-GmbH) zu mehr als 10 % beteiligt ist. Die anderen 9 Gesellschafter werden durch ihre nur 10 %-Beteiligung an der B-GmbH selbst nicht infiziert und behalten ihre Eigenschaft als Existenzgründer. Sie könnten im Rahmen einer anderen gewerblichen Betätigung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder weitere Kapitalgesellschaft) somit die Förderung des § 7g Abs. 7 EStG a. F. in Anspruch nehmen.

 

Rz. 76

Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft ist nach dem Wortlaut von § 7g Abs. 7  S. 2 Nr. 2 und 3 EStG a. F. schädlich. Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird in § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 3 EStG a. F. gefordert, dass an der Gesellschaft nur natürliche Personen (nicht auch andere Kapitalgesellschaften) partizipieren; an einer Personengesellschaft i. S. v. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 EStG a. F. dürfen nur natürliche Personen oder Gesellschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG beteiligt sein, bei der die Gesellschafter die Voraussetzungen von § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2  S. 1 EStG a. F. erfüllen. Bei Personengesellschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist bei der Prüfung der Existenzgründereigenschaft der einzelnen Mitunternehmer ausschließlich auf die Gesellschafter abzustellen, die am Bilanzstichtag bzw. – bei Überschussrechnung – am Ende des Gewinnermittlungszeitraums des Jahres der Rücklagenbildung an dem Unternehmen beteiligt sind[1]. Eine GmbH & Co. KG kommt daher zwar nach dem Gesetzeswortlaut nicht als Existenzgründergesellschaft in Betracht, allerdings ist eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts angezeigt, wenn Gesellschafter der Komplementär-GmbH ausschließlich Existenzgründer sind und die GmbH lediglich geschäftsführend tätig wird[2]

Der Beitritt von "Nichtexistenzgründern" in Wirtschaftsjahren nach der Existenzgründerrücklagenbildung ist hingegen unschädlich. Ab diesem Jahr können wegen der dann fehlenden Existenzgründereigenschaft der Personengesellschaft allerdings neue Ansparabschreibungen nur noch nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet werden.

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